Was sind die Pflegegrade 1-5

Zum 01.01.2017 wurden die Pflegestufen 0-3 von den fünf neuen Pflegegraden 1-5 ersetzt. Der “Pflegegrad 1”, “Pflegegrad 2”, “Pflegegrad 3”, “Pflegegrad 4” und “Pflegegrad 5” dienen der  Einstufung für die Pflegebedürftigkeit von Betroffenen.

Maßgeblich ändert sich dadurch, dass demenzkranken die gleichen Pflegeleistungen zugesichert ist wie körperlich Pflegebedürftigen. Außerdem ist es für Betroffene mit sogenannter „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ einfacher geworden als pflegebedürftig eingestuft zu werden. Das liegt daran, dass in der Umstellung die Pflegegrade differenzierter einstufen, für den Pflegegrad 1 gab es keine Pflegestufe.

Nachfolgend erklären wir kurz “Pflegegrad 1”, “Pflegegrad 2”, “Pflegegrad 3”, “Pflegegrad 4” und “Pflegegrad 5”

Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 genehmigen die Pflegekassen dem Betroffenen wenn ein Gutachter des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt hat.

Pflegegrad 2

Pflegegrad 2 genehmigen die Pflegekassen dem Betroffenen, wenn ein Gutachter des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt hat.

Pflegegrad 3

Pflegegrad 3 genehmigen die Pflegekassen dem Betroffenen, wenn ein Gutachter des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt hat.

Pflegegrad 4

Pflegegrad 4 genehmigen die Pflegekassen dem Betroffenen, wenn ein Gutachter des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt hat.

Pflegegrad 5

Pflegegrad 5 genehmigen die Pflegekassen dem Betroffenen, wenn ein Gutachter des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung festgestellt hat.